++ Landkreis erlässt Allgemeinverfügung - weitere Maßnahmen folgen ++
Der Landkreis teilt auf der Website weitere Maßnahmen ab Mittwoch, den 23. Dezember vorerst bis zum 12. Januar 2021 mit:
Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr
Die Ausgangsbeschränkung gilt für das gesamte Gebiet des Landkreises in der Zeit von 21 bis 5 Uhr. Ausgenommen ist Heiligabend (24. Dezember). Hier setzt die Ausgangsbeschränkung um 22 Uhr ein. Die eigene Wohnung bzw. das eigene Grundstück darf in diesem Zeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind natürlich Wege, die aus beruflichen oder ärztlich notwendigen Gründen unvermeidbar sind. Auch notwendige Gänge von Einzelpersonen mit dem Hund sind weiterhin möglich.
Besuchsreduzierung in Pflegeeinrichtungen
Der Besuch von Angehörigen in Pflegeeinrichtungen ist wie folgt reglementiert: es dürfen nur noch zwei namentlich benannte Personen aus einem Haushalt zu Besuch.
Einführung der Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2) in Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Pflege
Außerdem besteht für Pflegepersonal, Personal wie Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ventil) in der Pflegeeinrichtung und auf ihrem Gelände.
Einführung der Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2) für Heil-/Pflege- und entsprechende Assistenzberufe
Mit dieser Regel haben Zahnärzte, Zahnarzthelfer/innen, Heilpraktiker usw. die Pflicht, eine FFP2-Maske (ohne Ventil) bei der Behandlung zu tragen.
Zur Mitteilung des Landkreises hier.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises im Wortlaut: